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§ 42 des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 42 Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 2 Absatz 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“
„§ 42 Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. § 2 Absatz 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni…
Gleichzeitig tritt § 2 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes…
§ 2 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. August 2019…
In § 23 Abs. 5 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003…
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.