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Die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden können Akten in Bußgeldverfahren elektronisch führen. Satz 1 findet auf Staatsanwaltschaften keine Anwendung.
Bei der Wahl und der Ausgestaltung des eingesetzten Fachverfahrens ist die Verordnung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften im Saarland vom 12. Dezember 2006 (Amtsbl. S. 2237) zu beachten, insbesondere § 2 Absätze 4 und 5. Ansonsten können die Behörden die ressort-, behörden- oder verfahrensspezifischen Besonderheiten durch eigene Anordnungen regeln.