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Die Sächsische E-Justizverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Mai 2023 (SächsGVBl. Seite 283) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Von der Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 kann in Strafsachen abgewichen werden, wenn dies zur Vermeidung potentieller Medienbrüche oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach Möglichkeit elektronische Verfahrensakten geführt werden sollen. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen. In den Fällen von Satz 1 wird insgesamt von der elektronischen Aktenführung auf eine Aktenführung in Papierform gewechselt.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die sächsischen Gerichte sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese Gerichte, soweit dafür nicht die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, oder die Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 244), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, gilt.“
In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Anlage 1 bezeichneten Gerichten“ die Wörter „und Staatsanwaltschaften“ eingefügt.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a Elektronische Aktenführung in Straf- und Bußgeldsachen
Ein wichtiger Grund im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ist insbesondere dann gegeben, wenn Verfahren innerhalb der Staatsanwaltschaft infolge Umtragung beziehungsweise Abtrennungen in einem Dezernat fortgeführt werden, das Verfahren noch nicht elektronisch führt, oder wenn nach Erhebung der öffentlichen Klage, der Stellung des Antrags auf Durchführung eines objektiven oder beschleunigten Verfahrens, einer Berufungsvorlage, einer Revisionsvorlage oder einer Vorlage gemäß den §§ 209 Absatz 2 und 225a Absatz 1 sowie § 270 Absatz 1 der Strafprozessordnung das dann zuständige Gericht keine elektronische Verfahrensakten für den Verfahrensgegenstand führt.
Ist die Vorlage einer elektronischen Verfahrensakte oder eines Teils hiervon an ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft, den ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienst oder an eine sonstige Stelle, die keine elektronische Verfahrensakte führt, erforderlich und kann dem Fortgang des Verfahrens unter Beibehaltung der Führung einer elektronischen Verfahrensakte durch Übersendung eines vollständigen Aktenauszugs hinreichend Rechnung getragen werden, so sind nach Vorlage entstandene Papierdokumente abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 im Wege des ersetzenden Scannens zu digitalisieren und der elektronischen Akte hinzuzufügen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn eine elektronische Verfahrensakte auf Grund einer Beschwerde vorzulegen ist, die Zuleitung der elektronischen Ermittlungs- oder Strafakte an die Generalstaatsanwaltschaft zu erfolgen hat, bei Abgabe der Bewährungsüberwachung an ein anderes Gericht, nach Vorlage eines Strafverfahrens gemäß den §§ 209 Absatz 2 und 225a Absatz 1 der Strafprozessordnung oder wenn ein Antrag beziehungsweise eine Anregung im Rahmen der richterlichen Bereitschaftsdienstes aus einem elektronischen Ermittlungsvorgang heraus gestellt wird.
Werden elektronisch geführte Akten zu einer in Papierform geführten führenden Akte verbunden, sind die elektronischen Akten in die Papierform zu übertragen und die Akte ist insgesamt in der Papierform weiterzuführen. Bei Vorliegen eines hinreichenden Grundes kann die in Papierform geführte Akte in die elektronische Form übertragen werden. Der Papieraktenteil ist im Wege des ersetzenden Scannens zu digitalisieren. Ein hinreichender Grund im Sinne von Satz 2 ist für die Staatsanwaltschaft insbesondere dann gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Verbindung eine Rücksendung der Akten an diejenige Polizeidienststelle, die noch keine elektronischen Akten führt, mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist. Satz 3 gilt entsprechend, wenn eine in Papierform geführte Akte einer führenden elektronischen Akte hinzuverbunden wird.
In Strafsachen sind die §§ 2 bis 4 der Bundesstrafaktenführungsverordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2140) entsprechend anzuwenden. Für die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren sind für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden, die als Bußgeldbehörden tätig sind, die §§ 2 bis 5 der Bundesbußgeldaktenführungsverordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 63) entsprechend anzuwenden.
In Strafsachen finden die §§ 6 sowie 7 Absatz 2 und 3 keine Anwendung. § 7 Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auch die in Papierform geführten Akten anderer Staatsanwaltschaften umfasst sind.“
In § 9 Satz 1 werden nach dem Wort „Gerichte“ die Wörter „oder Staatsanwaltschaften“ eingefügt.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Der Überschrift der Spalte „Gericht“ werden die Wörter „oder Staatsanwaltschaft“ angefügt.
Folgende Nummer 42 wird angefügt:
Nummer | Gericht „42. | Staatsanwaltschaft Zwickau“.
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