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Die für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach den §§ 5 bis 14 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung stehende Schlüsselmasse beträgt 3 367 960 500 Euro. Davon gehen
an die kreisangehörigen Gemeinden (§§ 6 bis 9 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes) 1 154 050 451 Euro,
an die Kreisfreien Städte (§ 10 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes) 1 425 202 714 Euro,
an die Landkreise (§§ 11 bis 14 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes) 788 707 335 Euro.
Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 allgemeine Schlüsselzuweisungen zur Ergänzung ihrer…
die allgemeinen Schlüsselzuweisungen nach § 9,
Die Aufteilung des Anteils der Gesamtschlüsselmasse für den kreisangehörigen Raum erfolgt für die kreisangehörigen Gemeinden und die Landkreise nach dem…
„Als Basis für die Berechnung der Aufteilung der Schlüsselmassen des kreisangehörigen Raumes im Jahr 2023 wird die Höhe der Schlüsselzuweisungen je Einwohnerin…
„9. Zuweisungen im Jahr 2023 in Höhe von insgesamt 133 140 000 Euro, die den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu gleichen Teilen gewährt werden.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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