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Die Umlagekraftmesszahl des Ausgleichsjahres wird berechnet, indem die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden (§ 26 Absatz 3) mit dem gewogenen Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kreisumlage (§ 26 Absatz 2) vervielfältigt werden und der dem Landkreis nach § 25a Absatz 2 Satz 4 zufließende Betrag hinzugezählt wird. Sie wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Der gewogene Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kreisumlage wird ermittelt, indem das Gesamtaufkommen an Kreisumlage des vergangenen Ausgleichsjahres durch die Summe der Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden für das vergangene Jahr (§ 26 Absatz 3) geteilt und auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird.
§ 13 erhält folgende Fassung: „§ 13 Umlagekraftmesszahl Die Umlagekraftmesszahl des Ausgleichsjahres wird berechnet, indem die Umlagegrundlagen der…
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Umlagekraftmesszahl des Ausgleichsjahres wird berechnet, indem die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden (§…
§ 13 erhält folgende Fassung: „§ 13 Umlagekraftmesszahl Die Umlagekraftmesszahl des Ausgleichsjahres wird berechnet, indem das Aufkommen an Kreisumlage des…
Das Sächsische Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95) wird wie folgt geändert: Die Umlagekraftmesszahl…
1Die Umlagekraftmesszahl wird ermittelt durch Vervielfachung der Umlagegrundlagen mit einem einheitlichen Hundertsatz, der jährlich durch das Ministerium für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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