Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ist gemäß Absatz 1 eine Finanzausgleichsumlage zu erheben, beträgt diese im ersten Jahr der Erhebung oder nach einer Unterbrechung der Erhebung 30 Prozent, im zweiten Jahr der Erhebung 35 Prozent und ab dem dritten Jahr der Erhebung 40 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1. Eine Unterbrechung der Erhebung liegt vor, wenn die Erhebungsvoraussetzungen nach Absatz 1 für einen zusammenhängenden Zeitraum von acht Jahren nicht vorlagen. Im Falle von Eingliederungen oder Vereinigungen von Gemeinden gemäß § 9 Absatz 3 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung wird die Gemeinde so gestellt, als wäre die Finanzausgleichsumlage bislang nicht erhoben worden. Ihr Aufkommen fließt in Höhe des landesdurchschnittlichen Kreisumlagesatzes (§ 13 Absatz 2) dem jeweiligen Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet. Der verbleibende Betrag fließt der Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden (§ 4 Absatz 4) zu.
Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl (§ 8) die Bedarfsmesszahl (§ 7) übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben.
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ist gemäß Absatz 1 eine Finanzausgleichsumlage zu erheben, beträgt diese im ersten Jahr der Erhebung oder nach einer…
nach § 22b Nummer 4 Buchstabe b am 15. Februar 2019. Die Entnahme gemäß § 23a erfolgt jährlich zum 1. Februar. Die Finanzausgleichsumlage gemäß § 25a ist am…
nach § 22a Satz 1 Nummer 9 spätestens am 30. September 2025 und am 15. Februar 2026. Die Entnahme gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 erfolgt zum 30. Juni 2025. Die…
1Die nach Absatz 3 auf eine Gemeinde entfallende Umlage ist von der ihr für das gleiche Jahr zustehenden Schlüsselzuweisung einzubehalten und dem Landeshaushalt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.