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Die kreisangehörigen Gemeinden sowie die Kreisfreien Städte erhalten je Kilometer Gemeindestraße, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 2 930 Euro. Zusätzlich erhalten kreisangehörige Gemeinden und Kreisfreie Städte, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 4 Euro je Kilometer Gemeindestraße für jeden die Grenze von 291 Meter übersteigenden Meter.
§ 18 Absatz 3 gilt entsprechend.
Eine Sonderzuweisung können die kommunalen Baulastträger erhalten, für die durch Beschluss der Staatsregierung das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs.…
„Zusätzlich erhalten kreisangehörige Gemeinden und Kreisfreie Städte, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 4 EUR…
Die kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städte erhalten je volle 100 Meter Gewässer zweiter Ordnung einen Ausgleich, soweit sie Träger der…
Das Sächsische Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.…
Nach § 30 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Bei Kreuzungen mit einer Straße in der Baulast einer Gemeinde sind die Vorteile finanziell…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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