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Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten je Kilometer Kreisstraße, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 5 525 Euro, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind. Zusätzlich erhalten sie, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 4 Euro je Kilometer Kreisstraße für jeden die Grenze von 291 Meter übersteigenden Meter.
Die Landkreise als Träger der Straßenbaulast von Kreisstraßen finanzieren Ortsdurchfahrten innerhalb ihrer kreisangehörigen Städte und Gemeinden, soweit diese nicht selbst Träger der Straßenbaulast sind.
Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Zahl der Straßenkilometer nach dem Straßenbestandsverzeichnis und die durchschnittliche geografische Höhe durch den Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen auf der Grundlage des Digitalen Geländemodells DGM200 mit Stand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres bestimmt.
Eine Sonderzuweisung können die kommunalen Baulastträger erhalten, für die durch Beschluss der Staatsregierung das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs.…
Das Sächsische Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.…
Die Höhe der Zuweisung richtet sich nach der Netzlänge gemäß dem Straßenverzeichnis mit Stand 1. Januar 2013 und für Kreisstraßen und Gemeindestraßen gestaffelt…
„Zusätzlich erhalten kreisangehörige Gemeinden und Kreisfreie Städte, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 4 EUR…
Der Freistaat Sachsen ist Träger der Straßenbaulast für die Staatsstraßen. Die Landkreise und die Kreisfreien Städte sind Träger der Straßenbaulast für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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