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Der Freistaat Sachsen gewährt zum Ausgleich besonderer Belastungen Zuweisungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b:
den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen für die Straßenbaulasten (§§ 18 bis 20). 2Die dafür erforderliche Ausgleichsmasse berechnet sich aus den Zuweisungsbeträgen nach § 18 Absatz 3, § 19 Absatz 3 und § 20 Absatz 2,
den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen für pauschale Zuweisungen für Instandsetzungs-, Erneuerungs- und Erstellungsmaßnahmen an Straßen und Radwegen abschließend nach § 20a ab dem Jahr 2020 jährlich in Höhe von 60 000 000 Euro,
den Kommunen im Rahmen von Kommunalbudgets nach Maßgabe von § 20b für kommunale Straßenbaumaßnahmen in Höhe von jährlich 115 000 000 Euro,
den kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städten bei der Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung in Höhe von jährlich 5 000 000 Euro mit der Möglichkeit einer Erhöhung nach Maßgabe des Staatshaushaltes sowie
Die Zuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten stellen Hilfen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfes dar. Für die Zuweisungen nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. Die Mittel nach Absatz 1 sind zweckgebunden. Die Zuweisungen für die Straßenbaulasten nach Absatz 1 Nummer 1 sind für die Aufgaben der Straßenbaulast nach § 9 Absatz 1 des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden; sie können auch für den Winterdienst der Straßenbaulastträger (§ 9 Absatz 2 Satz 2 sowie § 51 Absatz 3 und 4 des Sächsischen Straßengesetzes) verwendet werden. Die Zuweisungen für die Gewässerunterhaltung nach Absatz 1 Nummer 3 sind für die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nach § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 31 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden. Eine zweckgebundene Verwendung der Mittel im jeweiligen Folgejahr wird zugelassen. Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirektion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der allgemeinen Schlüsselzuweisung gemäß § 5 für die Zuweisungen nach den §§ 18 bis 20 zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil des Straßenlastenausgleichs oder Gewässerlastenausgleichs zurückzufordern. Die Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 können zur Verwendung bis zu drei Jahre zweckgebunden angesammelt werden. Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirektion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen gemäß § 15 für die Zuweisungen nach § 20a zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil zurückzufordern.
„(2) Die Zuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten stellen Hilfen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfes dar. Für die Zuweisungen nach Absatz 1 Nummer 1…
Eine Sonderzuweisung können die kommunalen Baulastträger erhalten, für die durch Beschluss der Staatsregierung das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs.…
Besondere Härten, die im Vollzug des Lastentragungsgesetzes entstehen, werden nach den Regeln des § 22 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den…
die Überwindung außergewöhnlicher Belastungen, die sich durch die Neubestimmung der Berechnung der Schlüsselzuweisungen ab dem Ausgleichsjahr 2021 ergeben; der…
Folgende Nummer 10 wird angefügt: „10. Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Belastungen im Sozialbereich, die den Landkreisen in Höhe von 125 000 000 Euro und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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