Gesetze
Gesetz wird geladen …
Eine Sonderzuweisung können die kommunalen Baulastträger erhalten, für die durch Beschluss der Staatsregierung das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 festgestellt wurde. Innerhalb dieser Gebietskulisse erfolgt die Zuweisung nach der Netzlänge gemäß dem Straßenverzeichnis mit Stand vom 1. Januar des Jahres, in dem die Rechtsverordnung erlassen wird. Die Zuweisung erfolgt für Kreisstraßen und Gemeindestraßen gestaffelt entsprechend dem Verhältnis der Zuweisungen nach den § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung von 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 737) in der Fassung zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung.
Die Zuweisungen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2a sind bestimmt für Maßnahmen der Erhaltung, des Um- und Ausbaus sowie des notwendigen Neubaus von Straßen und…
Bemessungsgrundlage ist die Netzlänge der Straßen und selbständigen Radwege gemäß dem Bestandsverzeichnis mit Stand 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres…
den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen für die Straßenbaulasten (§§ 18 bis 20). 2Die dafür erforderliche Ausgleichsmasse berechnet…
§ 18 Absatz 3 gilt entsprechend.
Die Höhe der Zuweisung richtet sich nach der Netzlänge gemäß dem Straßenverzeichnis mit Stand 1. Januar 2013 und für Kreisstraßen und Gemeindestraßen gestaffelt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.