Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Kulturräume erhalten zur Ergänzung ihrer sonstigen Einzahlungen Zuweisungen gemäß § 6 Absatz 2 des Sächsischen Kulturraumgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 811), das durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aus der kommunalen Finanzausgleichsmasse nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 Nummer 4.
§ 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Kulturlastenausgleich Die Kulturräume erhalten zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen Zuweisungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 des…
„(1) Es wird ein jährlicher Kulturlastenausgleich nach Maßgabe des jährlichen Staatshaushaltsplanes sowie nach Maßgabe des Gesetzes über einen Finanzausgleich…
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Es wird ein jährlicher Kulturlastenausgleich nach Maßgabe des jährlichen Staatshaushaltsplanes sowie nach Maßgabe des…
„(2) Der Freistaat Sachsen stellt den Kulturräumen zur Förderung der Kulturpflege Zuweisungen in vierteljährlichen Raten nach Maßgabe des jährlichen…
In § 21 werden die Wörter „§ 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG)“ durch die Wörter „§ 6…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.