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Schulungsstelle ist jede nach Anhang II Kapitel II Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständige Behörde. Sie führt nach Bedarf Schulungen durch, stellt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Schulungsnachweise aus und leitet Kopien hiervon an die Prüfungsbehörde. Die Schulungsnachweise berechtigen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Probenahmen und Analysen im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung und mikrobiologischen Kriterien durchzuführen.
Die Schulung umfasst mindestens 40 Stunden. Die Schulungsstelle kann den Umfang herabsetzen, sofern Vorkenntnisse auf den Gebieten der Parasitologie, der Anatomie und der Labordiagnostik vorliegen, etwa bei tiermedizinischen Fachangestellten, technischen Assistentinnen und Assistenten sowie Laborantinnen und Laboranten. In diesen Fällen beträgt der Mindestumfang der Schulung 20 Stunden.
Die Schulungsinhalte richten sich nach dem Schulungsrahmenplan der Anlage 7.
den Inhalt der unter Buchstabe a genannten Schulungen im Einklang mit den Mindestanforderungen, die in den in Artikel 12 Absatz 4 genannten…
die Programme für die unter Buchstabe a genannten Schulungen sowie die Inhalte und Modalitäten der unter Buchstabe b genannten Prüfung zu genehmigen.
Bei den in diesem Artikel genannten Schulungen sind die in Artikel 26a Absatz 1 genannten Protokolle oder Leitlinien zu berücksichtigen.
Schulungsstelle ist jede nach Anhang II Kapitel II Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständige…
Voraussetzung für die Zulassung zur Schulung ist die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Tierische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.