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Die Daten nach § 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 sind jährlich zum Erhebungsstichtag 30. Juni des laufenden Jahres zu erheben und bis spätestens 30. September des laufenden Jahres an das Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt - weiterzuleiten.
Die Daten nach § 1 Nummer 3 bis 5 sind jährlich für den Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum Erhebungsstichtag 30. Juni des laufenden Jahres zu erheben. Sie sind bis spätestens 30. September des laufenden Jahres an das Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt - weiterzuleiten.