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Die Ausübung der Fischerei nach den Regeln der guten fachlichen Praxis dient der Erreichung der Zwecke des Absatzes 1.
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zum Schutz der Fische, der Fischbestände und…
für die dem Schutzzweck entsprechende, im Sinne des § 3 SächsNatSchG umweltgerechte Ausübung der Fischerei gemäß des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen…
für die dem Schutzzweck entsprechende, umweltgerechte, ordnungsgemäße Fischereiausübung gemäß dem Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches…
Hegeziele, insbesondere Erhalt und Entwicklung des Fischbestandes,
für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte fischereiwirtschaftliche Nutzung und Hege im Sinne des § 3 SächsNatSchG ;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.