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Der Nachweis der Sachkunde ist, abgesehen von den Fällen des Absatzes 3, durch erfolgreiches Ablegen der Fischereiprüfung zu erbringen.
Als sachkundig gelten:
Fischwirte und Personen mit einem Hochschulabschluss auf dem Gebiet der Fischereiwissenschaft,
Personen, die eine der Fischereiprüfung gleichwertige Prüfung auf fischereilichem Gebiet bestanden haben, und
Personen, denen bereits ein Fischereischein ausgestellt worden ist.
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Fischereischeine anderer Bundesländer, die ohne Sachkundeprüfung ausgestellt werden, sowie für Jugendfischereischeine.
Die Fischereibehörde kann Personen, die ihre Sachkunde auf andere Weise nachgewiesen haben, von der Ablegung der Fischereiprüfung befreien.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.