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Wer die Fischerei ausübt, muss einen gültigen Fischereischein besitzen, diesen bei sich führen und auf Verlangen der Fischereiaufsicht zur Einsichtnahme vorzeigen. Personen mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen bedürfen eines Fischereischeins der Fischereibehörde. Wird der Hauptwohnsitz in den Freistaat Sachsen verlegt, bleiben die in anderen Bundesländern ausgestellten Fischereischeine im bisherigen Umfang gültig.
Fischereischeine werden
bei Jugendfischereischeinen (§ 22 Abs. 1 Satz 1) bis zu sieben und
im Übrigen unbefristet
erteilt. Der Jugendfischereischein wird mit Vollendung des sechzehnten Lebensjahres ungültig.
Eine Fischereischeinpflicht besteht nicht für Personen, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie an einer Veranstaltung der Anglervereine teilnehmen und von sachkundigen Vertretern der Anglervereine beaufsichtigt werden. Die Fischereibehörde kann in besonderen Fällen, insbesondere für Teilnehmer an fischereilichen Veranstaltungen, weitere Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht zulassen.
Fischereigehilfen sind im Rahmen ihrer Unterstützung eines Fischereiausübungsberechtigten sowie im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein Fischereiunternehmen von der Fischereischeinpflicht befreit.
„(3) Eine Fischereischeinpflicht besteht nicht für Personen, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie an einer Veranstaltung der…
Wer die Fischerei ausübt, muss, unbeschadet des Absatzes 3, Inhaberin oder Inhaber eines gültigen Fischereischeins im Sinne von § 34 sein und diesen auf…
die Unterschrift und
Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die…
Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigte oder -berechtigter oder Fischereipächterin oder -pächter ist, die Fischerei ausübt, muss unabhängig…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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