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Personen, die das neunte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, kann ein Jugendfischereischein ohne Fischereiprüfung erteilt werden. Fischereischeininhaber nach Satz 1 dürfen die Fischerei nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers ausüben, es sei denn, sie sind seit mindestens einem Jahr Mitglied in einem Anglerverein.
Personen, die aufgrund einer nachgewiesenen Behinderung nicht in der Lage sind, eine Fischereiprüfung abzulegen, kann ein Fischereischein ohne Fischereiprüfung erteilt werden. Fischereischeininhaber nach Satz 1 dürfen die Fischerei nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers ausüben.
Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes haben, kann von der Fischereibehörde ohne Fischereiprüfung ein Gastfischereischein ausgestellt werden. Dieser kann von den Anglerverbänden ausgegeben werden.
Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines volljährigen Fischereischeininhabers.
„(3) Eine Fischereischeinpflicht besteht nicht für Personen, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie an einer Veranstaltung der…
Personen, die auf Grund körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, kann ein Fischereischein mit Begleitung auf…
entgegen § 28 Abs. 2 als Inhaber eines Jugendfischereischeins ohne Begleitung eines Fischereischeininhabers die Fischerei ausübt, es sei denn, er hat die…
Kinder und Jugendliche, die das zehnte Lebensjahr vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In diesen Fällen darf der Fischfang nur in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.