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Der Freistaat Sachsen fördert die Fischerei und die Fischproduktion im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel im Rahmen von Programmen und Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft und der Bundesrepublik Deutschland sowie aufgrund landesrechtlicher Vorschriften und Programme.
Die am 30. Juni 2012 vorhandenen Mittel der Fischereiabgabe werden durch die oberste Fischereibehörde zu 66 Prozent an den Landesverband der Sächsischen Angler e. V. abgeführt. Die verbleibenden Mittel aus der Fischereiabgabe werden nach Anhörung des Fischereibeirates zur Förderung des Fischereiwesens oder der fischereilichen Forschungstätigkeit verwendet.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die am 30. Juni 2012 vorhandenen Mittel der Fischereiabgabe werden durch die oberste Fischereibehörde zu 66 Prozent an den…
Die Fischereiabgabe ist an das Land abzuführen. Die Fischereibehörde führt 80 Prozent der Einnahmen aus der Fischereiabgabe an den Fischereiverband Saar ab. Der…
für die dem Schutzzweck entsprechende, ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei gemäß Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz –…
Es wird eine Fischereiabgabe erhoben, die der obersten Fischereibehörde zufließt und nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen zur Förderung der…
Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Ausübung der Fischerei durch die Fischereiausübungsberechtigten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.