Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die selbstständigen Fischereirechte sind in ein Verzeichnis der Fischereirechte einzutragen, das von der Fischereibehörde geführt wird.
Gegen Entscheidungen der Fischereibehörde über Eintragungen in das Verzeichnis nach Absatz 1 ist die Beschwerde beim Landgericht und die weitere Beschwerde beim Oberlandes gericht zulässig. § 71 Abs. 2, §§ 72 bis 79 Abs. 1, §§ 80 und 81 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866, 878) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung.
Ein selbstständiges Fischereirecht wird in das Verzeichnis eingetragen, wenn sein Bestehen nachgewiesen ist.
Ein selbstständiges Fischereirecht gilt, sofern es nicht schon vorher diese Rechtseigenschaft hatte, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an als ein das…
Ein selbständiges Fischereirecht gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an als ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der…
Das Fischereiregister wird zentral vom Landesamt geführt. Das Landesamt ist zuständig für alle übergeordneten Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Nutzung des…
Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbständige Fischereirechte), bleiben aufrechterhalten, soweit sie bei Inkraftreten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.