Gesetze
Gesetz wird geladen …
Fische, die nach § 2 Absatz 1 nicht gefangen werden dürfen, dürfen nicht veräußert, erworben oder in Verkehr gebracht werden. Das Verbot gilt nicht, soweit sie zum Besatz bewirtschafteter Anlagen dienen oder aus solchen Anlagen stammen.
Der Verkauf solcher Fische zu Besatzzwecken ist verboten.
Fische, die nach Absatz 1 gefangen werden, dürfen nur im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Vorschriften verkauft oder zum Kauf…
Die Vermarktung und der Verkauf von Fängen aus der Freizeitfischerei sind untersagt.
den Fischfang auch auf den Strecken oberhalb und unterhalb von Fischwegen verbieten.
Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der weiteren Haltung oder des Besatzes in Schutzgebiete nur verbracht werden, soweit sie aus Schutzgebieten stammen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.