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Die geltenden Schonzeiten und Mindestmaße für die Fischarten nach § 4 Nummer 1 des Sächsischen Fischereigesetzes ergeben sich aus der Anlage.
Das Maß bildet der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.
Die Fischereibehörde kann aus fischereilichen Gründen, insbesondere zum Laichfischfang, zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung oder zum Erhalt des örtlichen Fischbestandes zeitlich und räumlich begrenzt Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, sofern Unions- oder Bundesrecht nicht entgegenstehen.
Die Fischereibehörde kann zur Umsetzung von Aalbewirtschaftungsplänen durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt
die Ausübung der Aalfischerei einschränken,
die Anzahl und Beschaffenheit von Fanggeräten vorschreiben oder
den Aalfang an bestimmten Gewässern ganz oder teilweise untersagen.
Zahmes Wassergeflügel darf nicht in Gewässer eingelassen werden. Auf Antrag lässt die Fischereibehörde Ausnahmen zu, wenn der Fischbestand nicht geschädigt wird.
Die Fischereibehörde kann zum Schutz der Populationen der Äsche durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt Schutzmaßnahmen an Gewässern und Ufergrundstücken oder Teilen davon festlegen.
Zum Schutz der Fischerei können durch Rechtsverordung des Ministeriums nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen Bestimmungen getroffen werden über: a)…
Fangverbote sowie die Zeit und Art des Fischfangs, die Schonmaße und -zeiten der Fische, einschließlich der Behandlung, Anlandung, Beförderung, Verkauf und…
Nr. | Art | Schonzeit | Mindestmaß (cm) Nr. | Art | Schonzeit | Mindestmaß (cm)
das Mindestmaß der Fische sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
Fischen innerhalb ihrer Schonzeit oder ihres Schonmaßes nachzustellen oder solche unbeabsichtigt gefangenen Fische nicht unverzüglich in das Gewässer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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