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Es ist verboten,
Fischen innerhalb ihrer Schonzeit oder ihres Schonmaßes nachzustellen oder solche unbeabsichtigt gefangenen Fische nicht unverzüglich in das Gewässer zurückzusetzen,
lebende Fische und andere Wirbeltiere als Köder zu verwenden,
explodierende, betäubende oder giftige Mittel, künstliches Licht oder verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken zu verwenden oder solche Fischereigeräte und Fangmittel an Gewässern mit sich zu führen,
den Fischfang als Wettbewerb auszuüben,
in Fischwegen Fische zu fangen oder
an, auf oder in einem Gewässer Fischereigeräte und sonstige Fangmittel ohne Fischereiausübungsberechtigung fangfertig mit sich zu führen.
Die Fischereibehörde kann
den Fischfang auch auf den Strecken oberhalb und unterhalb von Fischwegen verbieten.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. b sind die Fischereiausübungsberechtigten rechtzeitig vorher zu informieren.
Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischarten, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können,
Fischfang und Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, sind verboten.
Fische, die nach § 2 Absatz 1 nicht gefangen werden dürfen, dürfen nicht veräußert, erworben oder in Verkehr gebracht werden. Das Verbot gilt nicht, soweit sie…
Fischfang und Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, sind verboten.
Fischfang und Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, sind verboten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.