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Die Übermittlung personenbezogener Daten von den öffentlichen Stellen nach § 2 an die Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank und die Ressortdatenbanken ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben erforderlich ist und die Daten zum Zwecke der Fördermittelverwaltung erhoben werden.
Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Förderung, übermittelt das Landesamt für Steuern und Finanzen die entsprechenden personenbezogenen Daten an die für die jeweiligen Bewilligungen zuständigen Stellen.
Sonstige Rechtsvorschriften, die die Übermittlung personenbezogener Daten zulassen, bleiben unberührt.
Stellen nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten von Betroffenen sich oder einer Fördermittel verwaltenden Stelle oder der Landeseinheitlichen…
Schutz der zweckgemäßen Verwendung öffentlicher Fördermittel oder sonstiger öffentlicher Vorteilszuwendungen.
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, unterbleibt die Übermittlung personenbezogener Daten, die
zuständigen Behörden können sich gegenseitig die erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln, soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der jeweils…
Ergibt die Fördermitteldatenbank im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Förderung, übermittelt das Ministerium der Finanzen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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