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Die obersten Landesbehörden sowie die sonstigen in Förderverfahren gemäß § 1 Abs. 2 beteiligten öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die in der Rechtsverordnung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Daten an die bei dem Ministerium der Finanzen geführte Fördermitteldatenbank zu übermitteln.
Ergibt die Fördermitteldatenbank im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Förderung, übermittelt das Ministerium der Finanzen die erforderlichen personenbezogenen Daten an die für die Bearbeitung der jeweiligen Förderungen zuständigen Stellen.
Sonstige Rechtsvorschriften, die eine Übermittlung personenbezogener Daten zulassen, bleiben unberührt.