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Die öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen gemäß § 2 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, die in Zuwendungsverfahren nach der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mitwirken, haben sich bei ihrer Arbeit des elektronischen Datenverarbeitungssystems „Landeseinheitliche Fördermittelverwaltung“ oder ressortspezifischer Fördermittelverwaltungssysteme zu bedienen. Die ressortspezifischen Fördermittelverwaltungssysteme müssen die Schnittstelle zur Landeseinheitlichen Fördermitteldatenbank bedienen.
§ 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen gemäß § 2 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes…
§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen (SächsFöDaG) vom 10. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 273) wird wie folgt gefasst: „Die…
In Zuwendungsverfahren nach § 44 in Verbindung mit § 23 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische…
Im Freistaat Sachsen wird beim Landesamt für Steuern und Finanzen eine Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank geführt. Sie wird durch den Staatsbetrieb…
Die Fördermittelverwaltungssysteme müssen über elektronische Schnittstellen zur Fördermitteldatenbank verfügen.Die obersten Landesbehörden können sichfür…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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