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Der Schulträger ist verpflichtet, die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit von Lehrkräften der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
gegen die Pflicht verstößt, die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit von Lehrkräften unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen;
Der Schulträger unterrichtet die obere Schulaufsichtsbehörde unverzüglich über Tatsachen, die
Auskunftspflichtig sind die Schulleiter der Schulen in öffentlicher Trägerschaft sowie die Träger der Schulen in freier Trägerschaft.
Die Errichtung von Ergänzungsschulen ist der Schulaufsichtsbehörde vom Schulträger mindestens drei Monate vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen.
Nachträgliche wesentliche Änderungen sind unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen nach Absatz 2 unverzüglich anzuzeigen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.