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Die Schulaufsichtsbehörde verleiht einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die an entsprechende Schulen in öffentlicher Trägerschaft gestellten Anforderungen erfüllt, auf Antrag im Einvernehmen mit der jeweiligen Fachbehörde die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den für Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen.
Die Anerkennung einer Oberschule+ oder einer Gemeinschaftsschule kann auf die Primarstufe, die Sekundarstufe I oder die Sekundarstufe II beschränkt werden, wenn die Voraussetzungen noch nicht für alle Stufen vorliegen.
1Einer Ersatzschule, welche die Gewähr bietet, dass sie dauernd die nach diesem Gesetz an eine Ersatzschule gestellten Anforderungen erfüllt, ist von der…
Die Genehmigung einer Ersatzschule für den Bildungsgang einer Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe gilt zugleich als Anerkennung…
Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Anerkennung einer Oberschule+ oder einer Gemeinschaftsschule kann auf die Primarstufe, die Sekundarstufe I…
Ersatzschulen bedürfen der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde. Sie wird erteilt, wenn die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der…
Die Schulaufsichtsbehörde kann einer bewährten Ergänzungsschule, an der ein besonderes pädagogisches oder sonstiges staatliches Interesse besteht, auf Antrag…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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