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1Einer Ersatzschule, welche die Gewähr bietet, dass sie dauernd die nach diesem Gesetz an eine Ersatzschule gestellten Anforderungen erfüllt, ist von der Schulaufsichtsbehörde die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen. 2Diese Voraussetzung erfüllt eine Ersatzschule, wenn sie den Anforderungen mindestens drei Jahre seit ihrer Genehmigung genügt hat. 3Eine Ersatzschule, die einen Ausbildungsgang von weniger als drei Jahren hat, kann bereits zu einem früheren Zeitpunkt anerkannt werden, wenn mindestens ein Bildungsgang erfolgreich beendet ist oder mindestens eine Abschlussprüfung entsprechend den staatlichen Vorschriften durchgeführt wurde.
Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften unter Vorsitz einer von der Schulaufsichtsbehörde bestellten Prüfungsleiterin oder eines von der Schulaufsichtsbehörde bestellten Prüfungsleiters Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse auszustellen.
1Die anerkannte Ersatzschule hat bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern die für öffentliche Schulen gegebenen Anordnungen zu beachten. 2Die Schülerinnen und Schüler anerkannter Ersatzschulen können ohne vorherige Aufnahmeprüfung an öffentliche Schulen des gleichen Typs übertreten; die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden.
Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf Ersatzschulen besonderer pädagogischer Prägung (§ 5 Abs. 1 Buchstabe b), für die im Fall der Anerkennung eine besondere Regelung zu treffen ist.