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Die Anzeige einer Ergänzungsschule ist bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen und muss die folgenden Angaben enthalten:
Angaben gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 3, 5 und 8,
Angaben über die Ausbildungsdauer und
bei berufsbildenden Ergänzungsschulen Angaben über den beabsichtigten Schulabschluss.
Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
Nachweise gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1, Nummer 2, 5 und 6,
der Lehrplan und
ein Nachweis über Art und Umfang der Vertretungsberechtigung der für den Schulträger Handelnden, sofern der Schulträger eine juristische Person des Privatrechts oder eine dieser gleichgestellten ausländischen Organisation ist.
Zeugnisse, Bescheinigungen und Dokumente, die von Anzeigepflichtigen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingereicht werden, sind anzuerkennen, wenn sie eine gleichwertige Funktion haben oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist.
Die Eröffnung einer Ergänzungsschule ist der Schulaufsichtsbehörde drei Monate vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. Der Anzeige sind der Lehrplan sowie…
Die Errichtung von Ergänzungsschulen ist der oberen Schulaufsichtsbehörde drei Monate vor Aufnahme des Unterrichtsbetriebes anzuzeigen. Die Anzeige muss die…
die Anzeige und Anerkennung von Ergänzungsschulen;
gegen die Anzeigepflicht von Ergänzungsschulen verstößt;
die Erweiterung um einen beruflichen Bildungsgang, der
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.