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Schulen in freier Trägerschaft, die nicht als Ersatz für Schulen in öffentlicher Trägerschaft dienen, sind Ergänzungsschulen. Sie dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit Ersatzschulen hervorrufen kann.
Die Eröffnung einer Ergänzungsschule ist der Schulaufsichtsbehörde drei Monate vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung der Leiterin oder des Leiters und der Lehrkräfte beizufügen; die Frist gemäß Satz 1 beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
Die Errichtung von Ergänzungsschulen ist der oberen Schulaufsichtsbehörde drei Monate vor Aufnahme des Unterrichtsbetriebes anzuzeigen. Die Anzeige muss die…
Die Anzeige einer Ergänzungsschule ist bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen und muss die folgenden Angaben enthalten:
Die Errichtung von Ergänzungsschulen ist der Schulaufsichtsbehörde vom Schulträger mindestens drei Monate vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen.
Ergänzungsschulen sind alle Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen im Sinne des § 5 sind.
die Anzeige und Anerkennung von Ergänzungsschulen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.