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Der Antrag auf Anerkennung einer Ergänzungsschule kann frühestens nach fünf Jahren ununterbrochenen Betriebes gestellt werden.
Der Antrag muss die Angaben gemäß § 6 Absatz 1 enthalten.
Dem Antrag sind die Unterlagen gemäß § 6 Absatz 2 und ein Finanzierungsplan für die nächsten drei Schuljahre beizufügen.
Ein sonstiges staatliches Interesse gemäß § 11 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft ist nur gegeben, wenn an der Schule der schulische Abschluss eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein von den Ländern als Hochschulzugangsberechtigung anerkannter internationaler Abschluss erreicht werden kann und mindestens der Unterricht im Fach Deutsch in deutscher Sprache erteilt wird.
§ 3 Absatz 1 gilt entsprechend.
Das Verfahren zur Anerkennung einer allgemein bildenden Ergänzungsschule nach Absatz 2 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des…
das Antragsverfahren für die Genehmigung, die Anerkennung und die staatliche Finanzhilfe für Ersatzschulen; dabei können der zeitliche und organisatorische…
Die Schulaufsichtsbehörde verleiht einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die an entsprechende Schulen in öffentlicher Trägerschaft…
Die Eröffnung einer Ergänzungsschule ist der Schulaufsichtsbehörde drei Monate vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. Der Anzeige sind der Lehrplan sowie…
die Erweiterung um einen beruflichen Bildungsgang, der
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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