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Zweck dieses Gesetzes ist die Durchführung eines Mammographie-Screenings und anderer Präventionsmaßnahmen und der damit im Zusammenhang stehenden Verarbeitung personenbezogener Daten im Freistaat Sachsen.
Das Staatsministerium für Soziales ist zuständig für die Durchführung von Maßnahmen der gesundheitlichen Prävention und ist die Zentrale Stelle für die Durchführung des Einladungswesens zum Mammographie-Screening und der damit im Zusammenhang stehenden Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abschnitt B Nr. 4 Buchst. b Abs. 5 sowie Buchst. d und n der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinien) in der Fassung vom 15. Dezember 2003 (BAnz. 2004 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung.
Die SAKD darf der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen für die Durchführung des Einladungswesens zum Mammographie-Screening nach dem Sächsischen…
Bei der Durchführung des Einladungswesens zu einem bevölkerungsbezogenen Mammographie-Screening im Freistaat Sachsen arbeitet die Zentrale Stelle mit der…
Bei dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit wird im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und den Kostenträgern im…
Für Zwecke des Mammographie-Screenings übermitteln die Meldebehörden der zur Organisation, Durchführung der Einladungen sowie der Ergebniskontrolle des…
Zum Zweck der Durchführung des Einladungswesens bei ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen (Mammographie-Screening)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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