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Das Einladungswesen umfasst die turnusmäßige Einladung aller im Freistaat Sachsen gemeldeten Frauen ab dem Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres zum Mammographie-Screening. Die Teilnahme ist freiwillig.
Mit der Durchführung des Einladungswesens kann eine öffentliche Stelle im Wege einer Verwaltungsvereinbarung beauftragt werden.
Bei der Durchführung des Einladungswesens zu einem bevölkerungsbezogenen Mammographie-Screening im Freistaat Sachsen arbeitet die Zentrale Stelle mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen zusammen und beteiligt den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.
Die SAKD darf der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen für die Durchführung des Einladungswesens zum Mammographie-Screening nach dem Sächsischen…
Für die Datenverarbeitung nach Absatz 2 übermittelt die nach § 1 des Sächsischen Früherkennungsdurchführungsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 150), das…
Das Staatsministerium für Soziales ist zuständig für die Durchführung von Maßnahmen der gesundheitlichen Prävention und ist die Zentrale Stelle für die…
Die Zentrale Stelle hat das Einladungswesen und das Monitoring der Teilnahme (§ 13 Krebsfrüherkennungsrichtlinie) folgendermaßen durchzuführen:
Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung[3] das Nähere zur Einrichtung der Zentralen Stelle, zum Verfahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.