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Mammographie-Screening dient der Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen und ist nach der Krebsfrüherkennungsrichtlinie in der Fassung vom 18. Juni 2009 (BAnz. Nr. 148a vom 2. Oktober 2009), in der jeweils jüngsten geltenden Fassung, durchzuführen.
Die Teilnahme am Mammographie-Screening ist freiwillig. Mit ihrem Einverständnis ermächtigen die teilnehmenden Frauen die durchführenden Stellen zur Weitergabe und Verarbeitung der zur Durchführung und zur Effektivitätskontrolle erforderlichen personenbezogenen Daten. Mit der Einladung zur Durchführung des Mammographie-Screenings erhalten die Teilnahmeberechtigten ein Merkblatt auf jeweils aktuellem Stand mit detaillierten Informationen zum Verfahren, zu erwartenden Vorteilen und zu nicht auszuschließenden potenziellen Nachteilen einer Teilnahme.
Die Organisationsstrukturen beim Mammographie-Screening bestimmen sich nach der Krebsfrüherkennungsrichtlinie in der Fassung vom 18. Juni 2009 (BAnz. Nr. 148a vom 2. Oktober 2009) in der jeweils jüngsten geltenden Fassung.
Bei dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit wird im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und den Kostenträgern im Gesundheitswesen eine Zentrale Stelle geführt.
Die Zentrale Stelle hat das Einladungswesen und das Monitoring der Teilnahme (§ 13 Krebsfrüherkennungsrichtlinie) folgendermaßen durchzuführen:
Die teilnahmeberechtigten Frauen werden persönlich und schriftlich unter Angabe von Untersuchungsort und -termin durch die Zentrale Stelle zur Teilnahme eingeladen. Jede teilnahmeberechtigte Frau soll zeitnah mit Erreichen des Anspruchsalters und anschließend zwischen 22 und 26 Monaten nach der letzten Teilnahme oder im Falle der Nichtteilnahme nach der letzten Einladung persönlich und schriftlich eingeladen werden. Mit der Einladung ist die Frau darauf hinzuweisen, dass der im Einladungsschreiben angegebene Untersuchungsort und -termin nur durch die Zentrale Stelle verlegt werden kann. Weiteren Einladungen kann in Textform widersprochen werden, in den Einladungen ist auf dieses Widerspruchsrecht hinzuweisen.
Für die Einladung verwendet die Zentrale Stelle Daten der Melderegister. Der von den Melderegistern übermittelte Datensatz soll Vornamen, Familienname, frühere Familiennamen einschließlich Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift beinhalten. Die Übermittlung der Daten an die Zentrale Stelle richtet sich nach den Vorschriften der §§ 34, 36 Absatz 1, 38 des Bundesmeldegesetzes und den hierzu ergangenen bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen. Die Daten sind auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und, soweit erforderlich, nach Rückfrage bei den Meldebehörden zu berichtigen.
Die Zentrale Stelle weist jeder teilnahmeberechtigten Frau eine eindeutige, lebenslang geltende Screening-Identifikationsnummer zu, die aus den nach § 18 übermittelten Daten gebildet wird und von der Zentralen Stelle nicht ohne erneuten Zugang zu den Meldedaten reidentifiziert werden kann. Sie bildet weiterhin den Kontrollnummernsatz nach dem Verschlüsselungsverfahren gemäß § 13a Absatz 4 Satz 2. Aus dem Vor- und Familiennamen und der Anschrift der Frauen wird eine Einladungsliste erstellt, in der auch die Screening-Identifikationsnummern aufgeführt sind. Danach werden alle aus den Melderegistern übermittelten Daten umgehend gelöscht.
Die Zentrale Stelle legt Ort und Termin der Untersuchung auf Grundlage der Angaben der Screening-Einheit zu ihren Kapazitäten fest. Die Screening-Einheit erhält von der Zentralen Stelle eine Liste mit Namen und Screening-Identifikationsnummern der Frauen sowie Ort und Termin, zu dem sie eingeladen wurden. In diese Liste trägt die Screening-Einheit ein, ob die eingeladenen Frauen teilgenommen haben, und sendet diese Liste spätestens nach 4 Wochen an die Zentrale Stelle zurück. Die Zentrale Stelle veranlasst, dass Frauen, die nicht teilgenommen haben und Einladungen nicht widersprochen haben, zu einem zweiten Termin eingeladen werden.
Bei der Screening-Einheit sind die von der Zentralen Stelle zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nach Rückgabe der Listen an die Zentrale Stelle zu löschen. Die Zentrale Stelle löscht die personenbezogenen Daten der Einladungsliste einschließlich die der Nichtteilnehmerinnen und leitet die Angaben zur Teilnahme in anonymisierter Form zur Evaluation des Einladungswesens an das Referenzzentrum weiter.
Die Zentrale Stelle speichert die Screening-Identifikationsnummern, die Kontrollnummern, den vorgeschlagenen sowie, falls davon abweichend, oder den wahrgenommenen Termin und den Ort der Untersuchung.
Personenbezogene Daten aus den Melderegistern von Frauen, die wegen eines Ausschlusskriteriums oder wegen einer innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgten Einladung bis zur erneuten Entstehung des Anspruchs auf ein Mammographiescreening nicht eingeladen werden, werden von der Zentralen Stelle unmittelbar nach Übermittlung gelöscht. Mit der Screening-Identifikationsnummer und der Kontrollnummer werden die Geltungsdauer eines eventuellen Ausschlusses und der in der jeweiligen Einladung vorgeschlagene sowie, falls davon abweichend, der wahrgenommene Termin und Ort der Untersuchung gespeichert.
Zu Evaluationszwecken (§ 23 der Krebsfrüherkennungsrichtlinie) leitet die Zentrale Stelle die auf die Screening-Einheit Saarland bezogenen Angaben zur Bestimmung der Einladungsquote und der Teilnahmequote (§ 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 der Krebsfrüherkennungsrichtlinie) in anonymisierter Form an das zuständige Referenzzentrum weiter.
Die Weiterleitung der personenbezogenen Daten oder deren Nutzung zu anderen als den Zwecken des Mammographie-Screenings ist untersagt.