Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Lehrgang endet mit einer nicht öffentlichen Prüfung. Die Prüfung besteht aus schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Aufsichtsarbeiten können auch lehrgangsbegleitend angefertigt werden.
Die LUA kann einen Prüfling vom Ablegen von Teilen der Prüfung zurückstellen, wenn wesentliche Teile des zugehörigen Lehrgangsabschnitts versäumt wurden.
Die LUA bildet eine Prüfungskommission und beruft hierfür den Vorsitzenden und 4 weitere Mitglieder sowie für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied. In die Prüfungskommission ist je eine Person aus
dem höheren landwirtschaftlichen Dienst als vorsitzendes Mitglied,
dem höheren amtstierärztlichen Dienst,
dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst,
dem gehobenen landwirtschaftlichen Dienst, die in der Futtermittelkontrolle tätig ist, und
einer der wissenschaftlichen Futtermittelforschung dienenden Einrichtung oder eine Person aus einer Untersuchungsstelle für amtliche Futtermittelproben
zu berufen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sollen in der Futtermittelüberwachung tätig sein oder einen sonstigen beruflichen Bezug zu den in § 3 Abs. 2 FuttMKontrV genannten Gebieten haben. Die Berufung erfolgt für einen Prüfungsdurchgang oder für die Dauer bis zu 5 Jahren. Bei Verhinderung eines Mitglieds und dessen Vertretung kann für einen Prüfungstermin eine weitere Person mit entsprechender Qualifikation in die Prüfungskommission berufen werden. Mitglieder können wiederholt in die Prüfungskommission berufen werden. Die Mitglieder der Prüfungskommission handeln im Rahmen ihrer Tätigkeit unabhängig und sind nicht an Weisungen gebunden.
Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied oder seine Vertretung, anwesend sind. Sie entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. Diese beinhaltet insbesondere:
die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
den Namen des Prüflings,
die wesentlichen Prüfungsinhalte,
die Ergebnisse des jeweiligen Prüfungsteils und
bei dem letzten Prüfungsabschnitt die Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, die nach § 9 Abs. 1 ermittelte Gesamtpunktzahl und die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 bestimmte Gesamtnote.
Prüfungskommissionen im Sinne des § 30 Satz 3 Nummer 1 bestehen aus mindestens 3 Mitgliedern, von denen eines den Vorsitz ausübt. Die vorsitzende Person leitet…
Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Personen, die hauptamtlich Lehrende beziehungsweise Lehrbeauftragte des Fachbereichs Landwirtschaftliche…
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
die LUA an der Abnahme der Prüfung teilnehmen kann.
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beruft für jede Prüfung einen Prüfungsausschuss. Diesem gehören jeweils eine Tierärztin…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.