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Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten:
sehr gut (14 oder 15 Punkte) eine Leistung, die den Anforderungen im besonderen Maße entspricht,
gut (11, 12 oder 13 Punkte) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (8, 9 oder 10 Punkte) eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,
ausreichend (5, 6 oder 7 Punkte) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (2, 3 oder 4 Punkte) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend (1 oder 0 Punkte) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht behoben werden können.
1Die errechneten Durchschnittswerte sind auf zwei Dezimalstellen zu ermitteln. 2Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen: lfd. Nr. | Punkte | Notenbezeichnung
| 14,00 bis 15,00 Punkte | sehr gut,
| 11,00 bis 13,99 Punkte | gut,
| 8,00 bis 10,99 Punkte | befriedigend,
| 5,00 bis 7,99 Punkte | ausreichend,
| 2,00 bis 4,99 Punkte | mangelhaft,
| 0 bis 1,99 Punkte | ungenügend.
mit 0 bis 29 Punkten und der Note „ungenügend“, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst Grundkenntnisse vermissen lässt.
5 bis 7,99 Punkten und der Note ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
Die Leistungen in den Prüfungen sind mit folgenden Noten und Punkten zu bewerten: Note | Punkte | Beschreibung sehr gut (1) | 15 und 14 Punkte | eine den…
Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Kriterien | Punkte Punkte eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = sehr gut | 100…
| 62,49 bis 50,00 Punkte | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (ausreichend);
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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