§ 4 SGastG
1Bei Gewerbetreibenden nach § 1 Absatz 1, die alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anzubieten beabsichtigen, hat die zuständige Behörde nach der gemäß § 3 erstatteten Gewerbeanzeige unverzüglich die Zuverlässigkeit zu prüfen. 2Zu diesem Zweck sind zeitgleich mit der Gewerbeanzeige folgende Unterlagen vorzulegen: 3Die zuständige Behörde kann von der Vorlage im Einzelfall absehen. 4§ 35 der Gewerbeordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung findet für die Untersagung auch vor Beginn des Betriebes eines Gaststättengewerbes entsprechende Anwendung.
ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, BGBl. 1985 I S.195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), in der jeweils geltenden Fassung zur Vorlage bei der Behörde,
ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Vorlage bei der Behörde und
eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.
1Die zuständige Behörde kann den Ausschank nach Absatz 1 untersagen, wenn die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorliegen oder die beantragten Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 nicht rechtzeitig vor Beginn des Ausschanks vorliegen. 2Dies gilt auch, wenn sich aus vorliegenden Unterlagen oder aus anderen Umständen Zweifel an der Zuverlässigkeit ergeben, die eine weitere Prüfung erforderlich machen. 3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
1Können die Nachweise gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 nicht erbracht werden, weil die Gewerbetreibenden nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemeldet sind, haben sie die in Absatz 1 genannten Nachweise durch Vorlage vergleichbarer Unterlagen zu erbringen. 2Gibt es diese nicht, so haben sie mindestens den Nachweis ihres Wohnsitzlandes zu erbringen, 3Absatz 2 gilt entsprechend.
dass ihnen die Tätigkeit als Gastwirt nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
dass gegen sie kein Konkursverfahren eröffnet ist und
gegen sie keine Vorstrafen vorliegen.
1Der Betrieb der Gaststätte ist zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreiber oder die Betreiberin die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. 2Unzuverlässig im Sinne des § 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung sind insbesondere Personen, die dem Trunke ergeben sind oder befürchten lassen, dass sie Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten werden oder dem Alkoholmissbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten werden oder Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes, insbesondere des Nichtraucherschutzes, nicht einhalten werden.
Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen im laufenden Betrieb eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
1Auf Antrag bescheinigt die Behörde Gewerbetreibenden nach § 1 Absatz 1 das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1. 2Diese Bescheinigung kann bei weiteren Zuverlässigkeitsprüfungen als Nachweis der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit angesehen werden, sofern die Bescheinigung nicht älter als drei Jahre ist.
Bescheinigungen im Sinne des Absatzes 6, die von Behörden anderer Länder ausgestellt wurden und nicht älter als drei Jahre sind, können als Nachweis gemäß Absatz 1 berücksichtigt werden, wenn aus ihnen ersichtlich ist, dass die Unterlagen nach Absatz 1 herangezogen wurden und keine Negativerkenntnisse erbrachten.
1Die Verfahren nach § 3 und § 4 Absatz 1 und 3 können über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland (EA-Gesetz Saarland) vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I S. 23) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. 2Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes.