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Wenn der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt ist, hat die Gemeinde unverzüglich nach der gemäß § 2 Absatz 1 oder Absatz 3 erstatteten Anzeige die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind zeitgleich mit der Anzeige nach § 2 folgende Unterlagen vorzulegen:
ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung,
ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und vom Vollstreckungsgericht nach § 882b der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 15 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu führenden Verzeichnis,
eine Bescheinigung in Steuersachen.
Die Gemeinde kann von der Vorlage und Einholung im Einzelfall absehen. Auf Verlangen bescheinigt die Gemeinde die Ergebnisse aus der Überprüfung. Die Überprüfung gemäß Satz 1 soll nicht durchgeführt werden, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die jünger als ein Jahr sein sollte. § 35 der Gewerbeordnung findet für die Untersagung auch vor Beginn des Betriebes eines Gaststättengewerbes entsprechende Anwendung.
Unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung ist insbesondere derjenige Gewerbetreibende im Sinne des § 1, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Alkohol missbraucht oder dem Alkoholmissbrauch oder der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten Vorschub leistet.
Die Gemeinde kann den Ausschank von Alkohol nach Absatz 1 befristet untersagen, wenn die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt werden oder die einzureichenden Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 nicht rechtzeitig vor Beginn des Ausschanks vorliegen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
1Bei Gewerbetreibenden nach § 1 Absatz 1, die alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anzubieten beabsichtigen, hat die zuständige Behörde nach der…
Die von der Gemeinde mit der Überwachung des Gaststättenbetriebes beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu…
Sofern nur der vorübergehende Betrieb eines Gaststättengewerbes beabsichtigt ist, kann die Behörde in Einzelfällen von der Überprüfung nach § 4 Absatz 1…
1Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, die für den Betrieb genutzten Grundstücke und…
Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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