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Die Flurbereinigungsbehörden übermitteln dem zuständigen Gutachterausschuss zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung Informationen über
Kapitalbeträge nach § 40 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
Geldabfindungen nach § 52 des Flurbereinigungsgesetzes sowie nach § 58 Absatz 2 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. l S. 1418), das zuletzt durch Artikel 136 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
Geldabfindungen und Geldausgleiche nach § 54 Absatz 1 und § 55 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes und
Geldentschädigungen nach § 88 Nummer 4 und § 89 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes.
Das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung ist verpflichtet, auf Verlangen dem jeweils zuständigen Gutachterausschuss Daten über…
Die Flurbereinigungsbehörden übermitteln dem Gutachterausschuss zur Führung der Kaufpreissammlung laufend die Daten im Sinne von § 195 Absatz 1 des…
Die Flurbereinigungsbehörden haben Ausgleichs- und Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz mitzuteilen.
Die Wörter „Flurbereinigungs- und Flurneuordnungsbehörde“ werden durch das Wort „Flurbereinigungsbehörden“ ersetzt.
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 2 FlurbG“ durch die Wörter „§ 54 Absatz 1 und § 55 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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