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Die Gutachterinnen und Gutachter sind verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. Sie haben die ihnen durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Informationen, sofern diese nicht öffentlich zugänglich sind, auch über den Bestellungszeitraum hinaus geheim zu halten.
Die Gutachterinnen und Gutachter sind vor der Übernahme ihrer Tätigkeit auf ihre Pflichten nach Absatz 1 besonders zu verpflichten sowie darauf hinzuweisen, dass sie Ausschließungsgründe nach § 5 Abs. 4 unverzüglich der oder dem Vorsitzenden mitzuteilen haben. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
Bei der Verpflichtung haben die Gutachter zu versichern, dass sie die Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person erstatten und die ihnen…
Den externen Gutachterinnen und Gutachtern sind in Fällen des Absatzes 3 die Antragsunterlagen durch die zuständige Bescheinigungsstelle zur Prüfung zur…
Für die Sachverständigen gelten die Pflichten zur Verschwiegenheit nach § 53 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Zum Schutz vor Interessenkonflikten und zur…
Gutachten müssen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt werden. Organisatorische, wirtschaftliche, kapital- oder personalmäßige…
Die Gutachter haben den Vorsitzenden unverzüglich zu unterrichten, wenn bei ihnen ein Ausschlussgrund nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.