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Der Gutachterausschuss wird bei der Erstattung von Gutachten in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und zwei weiteren Gutachtern tätig. In schwierig gelagerten Fällen kann der Vorsitzende zusätzliche Gutachter hinzuziehen, sofern diese eine für die Entscheidung erforderliche besondere fachliche Befähigung und Sachkunde besitzen.
Bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte und sonstigen Daten der Wertermittlung wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und mindestens drei weiteren Gutachtern tätig.
Der Vorsitzende bestimmt die Gutachter, die im Einzelfall tätig werden. Er soll dabei den Zustand der Grundstücke berücksichtigen und im Übrigen die Gutachter in möglichst gleichmäßigem Umfang und regelmäßiger Folge heranziehen.
Die Gutachter haben den Vorsitzenden unverzüglich zu unterrichten, wenn bei ihnen ein Ausschlussgrund nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 20 oder § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegt.