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Die ehrenamtlichen Gutachter werden vor Beginn ihrer Tätigkeit von dem Vorsitzenden auf die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet.
Bei der Verpflichtung haben die Gutachter zu versichern, dass sie die Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person erstatten und die ihnen durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sowie den Beratungsverlauf auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit geheim halten werden. Sie haben ferner zu versichern, dass sie in den Fällen des § 5 Abs. 4 den Vorsitzenden rechtzeitig unterrichten.
Die Gutachter sind bei ihrer Bestellung darauf hinzuweisen, dass die Daten der Kaufpreissammlung als Gegenstand der informationellen Selbstbestimmung den Schutzregelungen des Saarländischen Datenschutzgesetzes unterliegen und die Offenbarung schützenswerter Daten von den strafrechtlichen Vorschriften des § 203 Abs. 2 StGB und des § 35 des Saarländischen Datenschutzgesetzes erfasst wird.