§ 10 Abs. 2 SN-2218Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“
Die Stiftung richtet eine Geschäftsstelle ein. Die Geschäftsstelle erledigt die ihr von den Stiftungsorganen übertragenen Aufgaben. Sie besteht aus dem bei der…
Art. 1 Satz 2 Nr. 10 SN-2940Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: . „§ 11a Bedienstete Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit. Auf die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der…
Art. 1 Abs. 2 SN-1639Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer "Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe - Otto Perl"
Die Stiftung richtet eine Geschäftsstelle ein. Die Geschäftsstelle erledigt die ihr von den Stiftungsorganen übertragenen Aufgaben. Sie besteht aus dem bei der…
Art. 12 Abs. 2 SN-17508Studienakkreditierungsstaatsvertrag
¹Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung ist die oder der Vorsitzende des Vorstands. ²Auf sie sind die für…
§ 11 SN-2937Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen
Auf die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der Kulturstiftung sind die gesetzlichen und tariflichen Vorschriften anzuwenden, die für die Bediensteten des…