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Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung. Er erlässt eine Satzung nach Maßgabe des § 13b und stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe Förderungsmaßnahmen gewährt werden können.
Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung und entlastet die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer.
Die oder der Vorsitzende sorgt für die Einleitung der Überprüfungen nach § 5 Absatz 2 für alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Organe; dabei finden die für die Beschäftigten des Freistaates Sachsen geltenden Vorschriften und Verfahren entsprechend Anwendung. In die Überprüfung sind sämtliche, nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4129), das durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zugänglichen Unterlagen einzubeziehen. Erweist sich eine Nichteignung im Sinne von § 5 Absatz 2, so gilt das betreffende Mitglied als abberufen. Die oder der Vorsitzende teilt dies dem betreffenden Mitglied mit.
Der Stiftungsrat legt alle zwei Jahre einen öffentlichen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung vor.
Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er gibt die Leitlinien der Stiftungstätigkeit vor und überwacht diese im Hinblick auf Rechtmäßigkeit,…
Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung der Stiftung und beschließt über den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Vermögensübersicht sowie über…
Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung durch das Direktorium und entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Stiftung und ihre Entwicklung von…
Der Stiftungsrat beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Er überwacht die Tätigkeit des…
Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung der Stiftung und beschließt über den Haushaltsplan, die Jahresrechnung sowie die Vermögensübersicht. Er erledigt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 3.
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