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Das Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ vom 24. November 1993 (SächsGVBl. S. 1101), zuletzt geändert durch Artikel 72 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 101), wird wie folgt geändert: Die Stiftung verwaltet sich selbst.
In § 3 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Stiftungszweckes“ die Wörter „einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung der Stiftung entstehenden Kosten“ eingefügt.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird das Wort „die“ gestrichen.
In Nummer 2 werden die Wörter „die Erträgnisse“ durch das Wort „Erträge“ ersetzt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. einem Vertreter des für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann zuständigen Staatsministeriums,“. bb) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Soziales“ der Schlusspunkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: „7. dem Beauftragten der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen.“
In Absatz 3 wird die Angabe „und 4“ gestrichen.
§ 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied soll selbst behindert sein. Der Präsident des Landesamtes für Familie und Soziales ist kraft Amtes Mitglied des Stiftungsvorstandes. Der Stiftungsrat beruft die beiden anderen Mitglieder und benennt den Vorsitzenden. Die Bestellung nach Satz 4 erfolgt auf höchstens fünf Jahre; eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Persönliche Auslagen können in angemessener Höhe erstattet werden. Die Entscheidung darüber trifft der Stiftungsrat.“
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.“
In § 9 Abs. 1 werden die Wörter „gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens“ durch die Wörter „wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung der Stiftung“ ersetzt.
§ 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Verwaltung der Stiftung
Die Stiftung richtet eine Geschäftsstelle ein. Die Geschäftsstelle erledigt die ihr von den Stiftungsorganen übertragenen Aufgaben. Sie besteht aus dem bei der Stiftung angestellten Personal. Der Stiftungsvorstand ist Vorgesetzter der Bediensteten der Stiftung. Auf die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der Stiftung sind die gesetzlichen und tariflichen Vorschriften anzuwenden, die für die Bediensteten des Freistaates Sachsen gelten.
Gegen Erstattung der Kosten kann die Geschäftsstelle auch Verwaltungsaufgaben für Dritte übernehmen. Das Nähere ist in einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten zu regeln, die der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Stiftungsvorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates auch Dritte mit Aufgaben der Verwaltung der Stiftung betrauen.
Der Freistaat Sachsen beteiligt sich an den Verwaltungskosten der Stiftung nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes.“
In § 11 werden die Wörter „die Staatsregierung des Freistaates Sachsen, sie“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Soziales, es“ ersetzt.
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