Art. 1 Satz 3 Nr. 15 Buchst. a SN-20918Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus stehen die Prüfungsrechte gemäß § 109 Absatz 2 der…
Art. 3 SN-5360Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk“
Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung gelten die haushaltsrechlichen Vorschriften des Freistaates Sachsen; sie wird vom Sächsischen…
Art. 12 Abs. 3 SN-5360Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk“
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung wird vom Sächsischen Rechnungshof geprüft. Gesetzliche Prüfungsrechte des Landesrechnungshofes Brandenburg…
§ 18 GBBStatÄndVAnlStatut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin (Anlage zur Verordnung zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin und zu deren Umwandlung)
Den zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland stehen die in § 55 Abs. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und in § 112 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung…
§ 109 Abs. 2 LHOGesetz Nr. 938 betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) Vom 3. November 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999
Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Rechnungshof nach § 111, von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle zu prüfen. Die…