HIVHG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 14 HIVHGAufhebung der StiftungGesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen · Teil 2, Abschnitt 1 § 13Die Stiftung wird aufgehoben, wenn der Stiftungszweck erfüllt ist. § 13