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Das Sächsische Gedenkstättenstiftungsgesetz vom 22. April 2003 (SächsGVBl. S. 107), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Stiftung ist befugt, zur Erfüllung des Stiftungszwecks gemäß § 2 diejenigen personenbezogenen Daten lebender und verstorbener Personen zu verarbeiten, die in den von ihr verwalteten oder beschafften Unterlagen enthalten sind oder ihr sonst im Zusammenhang mit der Erfüllung des Stiftungszwecks bekannt werden. Die §§ 6, 9 bis 11 und 17 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 9 Absatz 1 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen in Bezug genommenen Rechtsverordnungen für die Benutzung der Unterlagen der Stiftung keine Anwendung finden.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 13a Verarbeitung personenbezogener Daten“.
Die bisherige Angabe zu § 13a wird die Angabe zu § 13b.
In § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13a“ durch die Angabe „§ 13b“ ersetzt.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a Verarbeitung personenbezogener Daten
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird insoweit eingeschränkt.“
Der bisherige § 13a wird § 13b.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.