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Der Stiftungsbeirat besteht aus höchstens 20 Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
Die inhaltlich im Sinne von § 2 Absatz 1 tätigen Interessenvertretungen (Komitees und Verbände, Gedenkstätten- und Aufarbeitungsinitiativen) sowie die Kirchen, Religionsgemeinschaften und kommunalen Träger von Gedenkstätten können je eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Stiftungsbeirat vorschlagen. Die Mitglieder des Stiftungsbeirates werden von der oder dem Vorsitzenden des Stiftungsrates für eine Amtsperiode von vier Jahren berufen. § 5 Absatz 2 und § 7 Absatz 3 bleiben unberührt. Die Berufung bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates. Wiederberufung ist möglich. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Stiftungsbeirates mit beratender Stimme teil.
Der Stiftungsbeirat ist im Rahmen seiner Tätigkeit unabhängig.
Der Stiftungsbeirat erarbeitet Vorschläge und Empfehlungen für die Arbeitsgebiete der Stiftung. Er schlägt dem Stiftungsrat die Interessenvertreterinnen oder…
„Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, die oder der Vorsitzende des Stiftungsbeirates und die oder der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates…
der Stiftungsbeirat bis zu sechs Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Kreis der sächsischen Opferverbände sowie der Gedenkstätten- und…
Der Stiftungsbeirat besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern. Sie werden vom Stiftungsrat für fünf Jahre berufen. Die einmalige Wiederberufung ist zulässig. Der…
Der Stiftungsbeirat besteht aus Für die Mitglieder im Stiftungsbeirat nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind ebenfalls Stellvertretungen zu benennen; für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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