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Mitglied oder stellvertretendes Mitglied eines Stiftungsorgans kann nicht sein, wer für den öffentlichen Dienst aufgrund von Artikel 119 der Verfassung des Freistaates Sachsen ungeeignet ist. Mitglied kann nur sein, wer einer entsprechenden Überprüfung zustimmt.
Die Mitglieder des Stiftungsrates, der Stiftungsbeirat und der Wissenschaftliche Beirat arbeiten ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen für bis zu zwei ganztägige Sitzungen im Kalenderjahr entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Die Mitglieder eines Organs dürfen nicht zugleich Mitglieder eines anderen Organs der Stiftung sein.
Zusammensetzung der Organe der Stiftung.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 7 und 8 wie folgt gefasst: „§ 7 Aufgaben des Stiftungsrates und seiner oder seines Vorsitzenden § 8…
Das Gesetz zur Errichtung der Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft (Sächsisches…
die Zusammensetzung der Organe der Stiftung und
Organe der Stiftung sind:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 3.
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